Satzung
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
"HEIMATVEREIN LANGEOOG e. V.".
Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes einzutraqen.
Der Sitz des Vereins ist Langeoog.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist Heimatpflege im Rahmen des Landschafts- und Denkmalschutzes, die Förderung von Forschungsvorhaben innerhalb des insularen Bereichs und die Pflege niederdeutscher Kultur und Sprache. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche Vortragsveranstaltungen und Forschungsvorhaben, wie Herausgabe eines Ortssippenbuches und Veröffentlichung einer
Ortsgeschichte, die Errichtung einer Heimatstube (Museum) und Aufbau eines Langeoog-Archivs. Den Mitgliedern wird außerdem durch Exkursionen Einblick in die Denkmäler der engeren und weiteren Heimat gegeben. Weiter stellen plattdeutsche Abende, auch Dichterabende, die für alle offen sind, neben der Pflege der niederdeutschen Sprache die Verbindung der Mitglieder untereinander her.
§3
Selbstlosigkeit, Verwendung der Vereinsmittel
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§5
Mitgliedschaft
Der Verein umfaßt
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitglieder des bisherigen nicht eingetragenen Heimatvereins Langeoog, die an der Gründungsversammlung des einzutragenden Vereins nicht teilgenommen haben, können durch einfache schriftliche Beitrittserklärung aufgenommen werden.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Insel Langeoog oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod,
2. durch Austritt, welcher dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist,
3. durch Ausschluß seitens des Vorstandes, der nur aus wichtigem Grunde und bei Zahlungsrückstand von mehr als zwei Jahresbeiträgen zulässig ist.
Der Ausschluß bedarf der Einstimmigkeit sämtlicher Vorstandsmitglieder.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus
1. dem ersten Vorsitzenden,
2. dem zweiten Vorsitzenden, der gleichzeitig Kassenwart ist,
3. dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und den zweiten Vorsitzenen vertreten.
Zur Unterstützung des Vorstandes kann ein erweiterter Vorstand (Vorbereitungskreis) gebildet werden, der das Arbeitsprogramm festlegt und die Veranstaltungen plant und vorbereitet. Dieser Vorbereitungskreis besteht aus 6 bis 8 Mitgliedern, von denen mindestens ein Mitglied dem Vorstand angehören muß.
§7
Die Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen sind. Die Einladung erfolgt durch Aushang in der Inselgemeinde Langeoog an mindestens drei Stellen (Rathaus, Sparkasse und Volksbank). Auswärtige Mitglieder sind schriftlich einzuladen.
Die Mitgliederversammlung soll zwischen Oktober und Dezember eines jeden Jahres stattfinden und mit einem anschließenden Klönabend verbunden sein.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Wahl des neuen Vorstandes.
Der Vorstand wird auf 5 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des ersten Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
4. Wahl von zwei Kassenprüfern.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören; Wiederwahl ist zulässig.
5. Jede Änderung der Satzung.
6. Entscheidung über eingereichte Anträge.
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
Jede ordnungsmäßig anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge durch eine einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§8
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§9
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Langeoog zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Langeoog, den 30. März 1988
Gründungsmitglieder:
Habbo Tongers
Tjard Mannott
A. Plaisier
Sibo Lüken
Margarete Rathmann
Frieda Döring
Peter Hoffrogge
Marlies Rathmann
Nora Lackschewitz
L. P. Labbe